Betriebliche Aufwendungen, die in ihrer Höhe auch als Kosten in die KLR übernommen
werden gelten als Grundkosten.
Wenn die betrieblichen Aufwendungen im Rahmen der "kostenrechnerischen Korrekturen"
höher oder niedriger als die Kosten sind, spricht man von Anderskosten.
Sollten Kosten in die KLR übernommen werden denen keine tatsächlichen
betrieblichen Aufwendungen gegenüberstehen (kalkulatorischer Unternehmerlohn,kalk. Wagnisse), spricht man von
Zusatzkosten.
Kostenrechnerische Korrekturen Kalkulatorische Abschreibungen:
Der Unterschied zur bilanzmäßigen Abschreibung liegt in der Abschreibungsmethode.
Grundlage der bilanzmäßigen AfA sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Aus steuerlichen (liquiditätsorientierten) Gründen wird die günstigste AfA-methode
gewählt (z.B. degressiv). Die kalkulatorischen Abschreibungen dagegen gehen
von den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten aus und werden diese möglichst
gleichmäßig (den Produktionsverhältnissen entsprechend) auf die
Nutzungsjahre verteilen. Bilanzmäßig kann nur bis zum Erinnerungswert
abgeschrieben werden, kalkulatorisch aber solange das Gut genutzt wird.
Kalkulatorische Zinsen:
Bilanziell werden nur die Fremdkapitalzinsen erfasst. Da aber der/die Eigentümer
bzw. Anteilseigner Eigenkapital, welches in das Unternehmen eingebracht wurde auch
verzinst sehen wollen, müssen in die Preiskalkulation auch diese Zinsaufwendungen
mit eingerechnet werden. Dazu muss das betriebsnotwendige Kapital ermittelt werden.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn:
Die Arbeit des Geschäftsführers schlägt sich nicht bei allen Rechtsformen
der Unternehmung als Aufwand in der Geschäftsbuchführung nieder. Ein Einzel
unternehmer erhält für seine Arbeitsleistung z.B. kein Gehalt. Sie wird
durch den Gewinn abgegolten. Die GmbH weist dagegen für ihren Geschäftsführer
einen entsprechenden Gehaltsaufwand aus. Wegen der besseren Vergleichbarkeit aber
auch aufgrund der Notwendigkeit einer realistischen Kostenerfassung (für den Einzelunternehmer)
muss die Arbeitsleistung des Einzelunternehmers als Kostenbestandteil (kalk. Unternehmerlohn)
erfasst werden.
Kalkulatorische Wagnisse:
Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit dem Risiko des Scheiterns
(Fehlinvestitionen, Nachfrageschwankungen, Konkurs) verbunden. Dieses allgemeine
Unternehmenswagnis kann in der KLR nicht berücksichtigt werden. Es wird
mit dem Gewinn abgegolten.
Kalkulatorisch zu erfassen sind einzelne betriebsbedingte Wagnisse (Forderungsausfälle,
Garantieleistungen), sofern sie nicht schon durch eine Fremdversicherung abgedeckt sind.
Kalkulatorische Miete:
Gelegentlich stellt ein Unternehmer Räume des Privatvermögens auch für
betriebliche Zwecke zur Verfügung (Ladenlokal im eigenen Haus). Würden die
Räume angemietet, müssten Mietkosten gezahlt werden. Obwohl keine Mietzahlungen
anfallen, ist es unter kostenrechnerischen Gesichtspunkten gerechtfertigt, in
der Kostenrechnung einen der ortsüblichen Miete entsprechenden Betrag
(kalkulatorische Miete) anzusetzen.
Im Rahmen der "kostenrechnerischen Korrekturen" kann auch eine Korrektur der
Aufwendungen für Roh- bzw. Werkstoffe erforderlich werden. Diese sog.
Verrechnungspreise müssen in die KLR übernommen werden, um
z.B. starke Preisschwankungen bei Rohstoffeinkäufen kostenrechnerisch
auszugleichen.
Ergebnisse zur Hausaufgabe:
Unternehmensgewinn:223.180,00
Unternehmensbezogene Abgrenzung: 33.150,00
Kosten- und leistungsrechn. Korrekturen: 51.410,00
Betriebsergebnis: 138.620,00