Kurs 12
Kostenbegriffe und kalkulatorische Kosten

Betriebliche Aufwendungen, die in ihrer Höhe auch als Kosten in die KLR übernommen werden gelten als Grundkosten.

Wenn die betrieblichen Aufwendungen im Rahmen der "kostenrechnerischen Korrekturen" höher oder niedriger als die Kosten sind, spricht man von Anderskosten.

Sollten Kosten in die KLR übernommen werden denen keine tatsächlichen betrieblichen Aufwendungen gegenüberstehen (kalkulatorischer Unternehmerlohn,kalk. Wagnisse), spricht man von Zusatzkosten.

Kostenrechnerische Korrekturen
Kalkulatorische Abschreibungen:
Der Unterschied zur bilanzmäßigen Abschreibung liegt in der Abschreibungsmethode. Grundlage der bilanzmäßigen AfA sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Aus steuerlichen (liquiditätsorientierten) Gründen wird die günstigste AfA-methode gewählt (z.B. degressiv). Die kalkulatorischen Abschreibungen dagegen gehen von den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten aus und werden diese möglichst gleichmäßig (den Produktionsverhältnissen entsprechend) auf die Nutzungsjahre verteilen. Bilanzmäßig kann nur bis zum Erinnerungswert abgeschrieben werden, kalkulatorisch aber solange das Gut genutzt wird.

Kalkulatorische Zinsen:
Bilanziell werden nur die Fremdkapitalzinsen erfasst. Da aber der/die Eigentümer bzw. Anteilseigner Eigenkapital, welches in das Unternehmen eingebracht wurde auch verzinst sehen wollen, müssen in die Preiskalkulation auch diese Zinsaufwendungen mit eingerechnet werden. Dazu muss das betriebsnotwendige Kapital ermittelt werden.

Kalkulatorischer Unternehmerlohn:
Die Arbeit des Geschäftsführers schlägt sich nicht bei allen Rechtsformen der Unternehmung als Aufwand in der Geschäftsbuchführung nieder. Ein Einzel unternehmer erhält für seine Arbeitsleistung z.B. kein Gehalt. Sie wird durch den Gewinn abgegolten. Die GmbH weist dagegen für ihren Geschäftsführer einen entsprechenden Gehaltsaufwand aus. Wegen der besseren Vergleichbarkeit aber auch aufgrund der Notwendigkeit einer realistischen Kostenerfassung (für den Einzelunternehmer) muss die Arbeitsleistung des Einzelunternehmers als Kostenbestandteil (kalk. Unternehmerlohn) erfasst werden.

Kalkulatorische Wagnisse:
Jede unternehmerische Tätigkeit ist mit dem Risiko des Scheiterns (Fehlinvestitionen, Nachfrageschwankungen, Konkurs) verbunden. Dieses allgemeine Unternehmenswagnis kann in der KLR nicht berücksichtigt werden. Es wird mit dem Gewinn abgegolten.
Kalkulatorisch zu erfassen sind einzelne betriebsbedingte Wagnisse (Forderungsausfälle, Garantieleistungen), sofern sie nicht schon durch eine Fremdversicherung abgedeckt sind.

Kalkulatorische Miete:
Gelegentlich stellt ein Unternehmer Räume des Privatvermögens auch für betriebliche Zwecke zur Verfügung (Ladenlokal im eigenen Haus). Würden die Räume angemietet, müssten Mietkosten gezahlt werden. Obwohl keine Mietzahlungen anfallen, ist es unter kostenrechnerischen Gesichtspunkten gerechtfertigt, in der Kostenrechnung einen der ortsüblichen Miete entsprechenden Betrag (kalkulatorische Miete) anzusetzen.

Im Rahmen der "kostenrechnerischen Korrekturen" kann auch eine Korrektur der Aufwendungen für Roh- bzw. Werkstoffe erforderlich werden. Diese sog. Verrechnungspreise müssen in die KLR übernommen werden, um z.B. starke Preisschwankungen bei Rohstoffeinkäufen kostenrechnerisch auszugleichen.

Ergebnisse zur Hausaufgabe:
Unternehmensgewinn:223.180,00
Unternehmensbezogene Abgrenzung: 33.150,00
Kosten- und leistungsrechn. Korrekturen: 51.410,00
Betriebsergebnis: 138.620,00

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